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§ 1
Allgemeines |
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Die
Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Vereinsbad des
Strandbad Düshorn e.V.. Sie ist verbindlich für alle Mitglieder und Gäste.
Mit dem Betreten des Vereinsgeländes verpflichten sie sich, die
Badeordnung einzuhalten. |
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§ 2
Zutritt zum Vereinsbad |
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1.
Das
Betreten des Vereinsbades ist zu den aufsichtfreien Zeiten (6.00 – 14.00
Uhr und 19.00 – 22.00 Uhr) nur mit gültigem Mitgliedsausweis gestattet.
Der Vorstand behält sich Kontrollen vor.
2.
Die
Benutzung des Vereinsbades steht grundsätzlich jeder Person (14.00 – 19.00
Uhr) und jedem Vereinsmitglied (6.00 – 22.00 Uhr) frei. Der Vorstand
behält sich Ausnahmeregelungen dieser Uhrzeiten vor. Ausgeschlossen sind
Personen mit ansteckenden Krankheiten. Betrunkenen Personen ist der
Aufenthalt im Vereinsbad nicht gestattet.
3.
Zu
Vereinsveranstaltungen oder anderen wichtigen Gründen kann das Strandbad
ganz oder teilweise geschlossen werden.
4.
Der
Aufenthalt auf dem Vereinsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.
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Der Eingang zum
Vereinsgelände ist jederzeit geschlossen zu halten. Der vom Mitglied
erworbene Schlüssel (Transponder) ist nicht an Dritte übertragbar.
Zuwiderhandlungen werden geahndet.
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Das Einschleusen von
Nichtmitgliedern ist untersagt.
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Kinder unter 18
Jahren unterliegen der elterlichen Aufsicht.
8.
Die
Zulassung von Gästen, Schulklassen oder anderen Gruppen kann nur vom
Vorstand genehmigt werden. |
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§ 3
Unfälle |
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Unfälle sind außerhalb der beaufsichtigten Zeiten unverzüglich in der
Getränkeausgabe (Kiosk) und beim Ansprechpartner für Vereinsversicherungen
(Klaus-Dieter Eickhoff, Am Glockenberg 2, Düshorn Tel.: 05161/740919)
anzuzeigen. Während der Aufsichtszeiten sind Unfälle unverzüglich der
Aufsicht führenden Person zu melden. Jeder ist zur sofortigen
Hilfeleistung im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet. |
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§ 4
Haftung |
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1.
Bei
Beschädigungen und Verunreinigungen, haftet der Verursacher und ist zur
Leistung von Schadenersatz verpflichtet.
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Für mitgebrachte
Gegenstände wie z.B. Liegen, Luftmatratzen, Boote usw. übernimmt der
Verein Strandbad Düshorn keine Haftung. Dies gilt auch für die auf den
Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge, Fahrräder, Mofa, Motorräder etc..
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Für Schäden haftet
der Betreiber nur, soweit sie auf einer Vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers oder seiner Bediensteten
beruhen.
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Schäden, die evt.
eine Gefährdung nach sich ziehen, müssen unverzüglich beim Kiosk oder
Aufsicht gemeldet werden.
zur Satzung
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§ 5
Allgemeines Verhalten auf dem Vereinsgelände |
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Die Badegäste sollen
sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als
den Umständen entsprechend behindert oder belästigt wird.
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Beim Aufenthalt im
Bad ist mindestens die allgemein übliche Badebekleidung zu tragen.
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Nicht gestattet ist
u.a.:
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der laute Betrieb
von Musikgeräten und Musikinstrumenten
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das Urinieren
außerhalb der Toilettenräume und
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das Mitbringen von
Tieren.
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Für Papier und
sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden, insbesondere für Glas,
Zigarettenkippen, Eispapier und Eisstiele. Verunreinigungen sind zu
entfernen.
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Wilde Partys,
offenes Feuer und nicht genehmigtes Zelten sind nicht gestattet.
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Fahrzeuge wie z.B.
Fahrräder, Mofas, Motorräder etc. sind auf den dafür vorgesehenen
Plätzen abzustellen.
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§ 6
Badezeiten |
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Das Schwimmen ist in
der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr möglich. Dabei soll mindestens eine
zweite Person anwesend sein. Während der festgelegten Trainingszeiten
und sportlichen Veranstaltungen sind die Schwimmbahnen ganz oder
teilweise für den allgemeinen Badebetrieb gesperrt. Den Anordnungen der
Übungsleiter oder der Wettkampfleitung ist Folge zu leisten.
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Bei Unwetter ist der
See unverzüglich zu räumen.
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§ 7
Aufsicht/ Rettungsbereitschaft |
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1.
Eine
ständige Badeaufsicht bzw. Rettungsbereitschaft ist bei gutem Wetter
zwischen 14.00 – 19.00 Uhr gewährleistet. Falls der Verein keine
Aufsicht/Rettungsbereitschaft gewährleisten kann, bleibt das Strandbad für
die Öffentlichkeit geschlossen.
2.
Wenn
Aufsichts- bzw. Rettungspersonal anwesend ist, haben diese für
Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der
Benutzungsordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtpersonals und der
Rettungsbereitschaft ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
3.
Das
Aufsichtspersonal und die Rettungsbereitschaft ist befugt, Personen die
a) die
Sicherheit, Ruhe, und Ordnung gefährden;
b)
andere Badegäste belästigen;
c)
trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen,
von
dem Gelände zu entfernen. Widersetzungen können Strafanzeige wegen
Hausfriedensbruch nach sich ziehen.
5. Den
in Ziffer a – c genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder
dauernd untersagt werden.
zur Satzung
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§ 8
Verhalten im und am See |
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1.
Nichtschwimmern steht ausschließlich der Nichtschwimmerbereich zur
Verfügung.
2.
Das
Schwimmen ist nur bis zur Bojenmarkierung ( ca. Mitte des Sees) erlaubt.
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Luftmatratzen und
Schlauchboote sind nur in der beaufsichtigten Zeit nur im
Nichtschwimmerbereich erlaubt.
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§ 9
Benutzung der Geräte |
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1.
Die
Spielgeräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Schadhafte
Geräte dürfen nicht benutzt werden und entstandene Schäden sind am Kiosk
anzuzeigen.
2.
Das
Ballspielen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
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§
10
Sonstiges |
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Fundgegenstände sind
in der Getränkeausgabe (Kiosk) abzugeben. Über diese wird nach den
gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
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Zur Erläuterung
einzelner Regelungen dieser Benutzungsordnung wird die Richtlinie zur
Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht in Naturerlebnisbädern der
Deutschen Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e.V. verwiesen. Diese
Richtlinie liegt im Kiosk oder bei der Aufsicht zur Einsichtnahme aus.
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§
11
Einhaltung der Badeordnung |
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Die
Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Badeordnung
von ihren satzungsmäßigen Rechten auf Aussprache von Strafen Gebrauch zu
machen.
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Der Verwalter der
Getränkeausgabe sowie die vom Vorstand eingesetzten Aufsichtskräfte
haben eine Mitwirkungspflicht bei der Überwachung der Badeordnung
aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarungen.
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Der Vorstand ist
berechtigt bei Verstößen ein Badeverbot anzudrohen oder Strafanzeige zu
stellen.
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Bei Verunreinigungen
wird ein Reinigungsentgelt von mindestens EURO 5,00 erhoben.
Der
Vorstand |