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Strandbad Düshorn e.V.

Satzung

§ l Name

Der Verein führt den Namen - Strandbad Düshorn e.V. - .

Er hat seinen Sitz in Walsrode, OT Düshorn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Walsrode einzutragen
.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist

a) Die Sicherung und Erhaltung des „Strandbad Düshorn" durch Beschaffung von

Geld und Sachmittel für die Unterhaltung. Verbesserung der Ausstattung und
Attraktivität des Bades.

c) Werbung für die Nutzung des Bades.

e) Eigeninitiative zu entwickeln.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Rechtsgrundlagen

Die Rechten und Pflichten der Mitglieder des Vereins sowie seine Organe werden durch diese
Satzung abschließend geregelt. Im Falle von Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg
eröffnet.

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§4 Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen und jede juristische Personen werden, die
Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

Die Mitgliedschaft erlischt,

1.)    durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu Ende des Kalenderjahres,

2.) durch Tod

3.) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

4.) durch fristgerechte Kündigung zum 15.3 eines Kalenderjahres für die darauf-

     folgende Saison

Ein Ausschluss ist jederzeit zulässig, wenn das Mitglied gegen die sich aus dieser Satzung
ergebenden Verpflichtung gröblich verstoßen hat, insbesondere, wenn es mit der Zahlung des
Jahresmitgliedsbeitrages mehr als drei Monate in Verzug gerät. Vor der Beschlussfassung
über den Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche am Vereinsvermögen.
Bereits entstandene Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden
durch das Ausscheiden nicht berührt.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt
werden, die sich um die Förderung des Vereinszieles besondere Verdienste erworben haben.

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§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt.

    1.) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

    2.) soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und den

         Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

    3.) Zur Nutzung des Bades auch außerhalb der beaufsichtigten Öffnungszeiten, sind die Mitglieder. Ehe- oder Lebenspartner und

          die mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Mitglieder sind verpflichtet.

1.) die Satzung des Vereins und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und
aktiv an deren Verwirklichung zu beteiligen,

2.) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

3.) die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und persönliche Leistungen
die Vereinsarbeit zu fördern.

 

§ 7 Beiträge

Der Mindestjahresbeitrag für jedes Mitglied ergibt sich aus der Beitragsordnung. Er wird in
einem Beitrag spätestens zum 15.03. eines Jahres kostenfrei per Einzugsermächtigung vom
Verein eingezogen. Die Beitragsordnung sowie über deren eventuelle Änderungen beschließt
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung.

b) der Vorstand

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weiter organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden
.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden
Tag in den ersten drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilungen der
Tagesordnung einzuladen, ersatzweise durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der beiden Kassenprüfer und eines Stellvertreters

c) Beiträge

d) Satzungsänderungen

 

Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen stattzufinden,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellen.

Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche (a.o.) Mitgliederversammlung einberufen. Eine Frist von zwei Wochen sowie die Vorschriften zur
Anberaumung der Mitgliederversammlung sind hierzu einzuhalten.

 

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§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem l .Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Schriftführer, dem Technischen Leiter, dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit, bis
zu 5 Beisitzern und den Vorsitzenden der besonderen Ausschüsse gem. § 8 dieser Satzung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der Kassenwart. Gemeinsam
vertreten sie den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er beleibt jedoch solange im Amt. bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen
erfolgen schriftlich mit einer Frist von eine Woche, in Eilfällen mindestens drei Tagen.

Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäft des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der l.
Vorsitzende vertritt den Verein grundsätzlich nach innen und nach außen, beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vorstandes. Im Falle seine Verhinderung tritt an seine Stelle sein
Stellvertreter.

Der 1. Vorsitzende unterzeichnet zusammen mit dem Schriftführer die Protokolle der

 

Mitgliederversammlungen.

 

Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- du Schriftverkehr des Vereins.
Einfache Mitteilungen kann er mit Zustimmung des l. Vorsitzenden allein unterzeichnen.
Ferner führt er die Protokolle bei den Versammlungen.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der

Beiträge.

Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer und
einen Stellvertreter Wiederwahl ist unzulässig), haben gemeinsam ( zu zweit ) mindestens
einmal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis in einem
Protokoll festzuhalten und in der Jahreshauptversammlung vorzutragen ist.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 14 Beschlussfähigkeit

 

Die Organe des Vereins sind nach ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung
Beschlussfähig. ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sämtliche
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt eine
Antrag als abgelehnt. Soweit nichts anderes beantragt wird, wird grundsätzlich offen
abgestimmt. Anträge von Mitgliedern sind spätestens zwei Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt beim Vorstand einzureichen. Auf Antrag von 2/3 der anwesenden
Mitgliedern kann auch über verspätet eingegangene Anträge eine Beschlussfassung herbei
geführt werden.

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zecks des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder schriftlicht erfolgen muss.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Stellvertretung im Stimmrecht ist
unzulässig.

 

§ 15 Vermögen des Vereins

Bank und Kassenguthaben sowie die sonstigen vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

 

§16 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung oder die

außerordentliche Mitgliederversammlung.

Hinsichtlich der erforderlichen Stimmenmehrheit gilt der § 14.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Walsrode oder deren Rechtsnachfolger mit der
Verpflichtung, es für Sport oder die Gesundheitsförderung innerhalb der Ortschaft Düshorn
zur Verfügung zu stellen.

Die Geschäfte des Liquidators obliegen dem letzten amtierenden Vorstand.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom ...............

mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ausgefertigt zu Düshorn, den……………………….

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