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Strandbad Düshorn e.V. Satzung § l Name Der Verein führt den Namen - Strandbad Düshorn e.V. - .
Er hat seinen Sitz in Walsrode,
OT Düshorn und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des a) Die Sicherung und Erhaltung des „Strandbad Düshorn" durch Beschaffung von
Geld und
Sachmittel für die Unterhaltung. Verbesserung der Ausstattung und c) Werbung für die Nutzung des Bades. e) Eigeninitiative zu entwickeln. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Rechtsgrundlagen
Die Rechten und Pflichten der Mitglieder des Vereins sowie seine Organe werden
durch diese §4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personen und jede juristische
Personen werden, die Die Mitgliedschaft erlischt, 1.) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu Ende des Kalenderjahres, 2.) durch Tod 3.) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. 4.) durch fristgerechte Kündigung zum 15.3 eines Kalenderjahres für die darauf- folgende Saison
Ein Ausschluss ist jederzeit zulässig, wenn das Mitglied gegen die sich aus
dieser Satzung
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche am
Vereinsvermögen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt § 5 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind berechtigt. 1.) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen, 2.) soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 3.) Zur Nutzung des Bades auch außerhalb der beaufsichtigten Öffnungszeiten, sind die Mitglieder. Ehe- oder Lebenspartner und die mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt.
§ 6 Pflichten der Mitglieder Mitglieder sind verpflichtet.
1.) die Satzung des Vereins und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen
und 2.) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, 3.) die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und persönliche
Leistungen
§ 7 Beiträge
Der Mindestjahresbeitrag für jedes Mitglied ergibt sich aus der Beitragsordnung.
Er wird in
§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung. b) der Vorstand
Auf Beschluss
der Mitgliederversammlung können weiter organisatorische Einrichtungen,
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal an einem vom Vorstand zu
bestimmenden Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über: a) Wahl und Entlastung des Vorstandes b) Wahl der beiden Kassenprüfer und eines Stellvertreters c) Beiträge d) Satzungsänderungen
Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen
stattzufinden,
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche (a.o.)
Mitgliederversammlung einberufen. Eine Frist von zwei Wochen sowie die
Vorschriften zur
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem l .Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der Kassenwart.
Gemeinsam
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder werden für die
Dauer von drei Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den
Sitzungen
Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom
Verhandlungsführer
§ 11 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäft des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und
nach Der 1. Vorsitzende unterzeichnet zusammen mit dem Schriftführer die Protokolle der
Mitgliederversammlungen.
Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- du Schriftverkehr des
Vereins. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
§ 12 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer
und Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 13 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind nach ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins ist
eine
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Stellvertretung im
Stimmrecht ist
§ 15 Vermögen des Vereins
Bank und Kassenguthaben sowie die sonstigen vorhandenen Vermögensgegenstände
sind
§16 Auflösung Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung. Hinsichtlich der erforderlichen Stimmenmehrheit gilt der § 14.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks Die Geschäfte des Liquidators obliegen dem letzten amtierenden Vorstand.
§ 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom ............... mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ausgefertigt zu Düshorn, den………………………. |